Satzung

Satzung des Anglervereins Lindena e.V.

Hier findet ihr unsere Satzung des Vereins:

§ 1 Name,Sitz,Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Anglerverein Lindena“
2. Der Sitz des Vereins ist Schönborn
3. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 4132 CB eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der „Anglerverein Lindena e.V.“ ist eine unabhänige Vereinigung der Gemeinde Schönborn und Umgebung.Er verfolgt gemeinnützige Zwecke.Seine Leitung wird gewählt,arbeitet ehrenamtlich und ist gegenüber den Mitgliedern rechenschaftspflichtig.

2. Der „Anglerverein Lindena e.V.“ erkennt den Landesanglerverband Brandenburg und das Präsidium des DAV bzw, DAFV sowie seinen Statuten und Ordnungen an. Sein besonderes Ziel sind die Erhaltung bzw. Beschaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen für alle Formen der Fischerei.
Er wirkt aktiv bei der Erhaltung und Pflege der Gewässer,sowie Umwelt und Artenschutz,Hege und Pflege der Fischbestände.

3. In Wahrnehmung seiner eigenständigen Aufgaben,arbeitet der „Anglerverein Lindena e.V.“ auf der Grundlage der Beschlüsse der Gemeinde und der Verfassung des Landes Brandenburg mit allen Vereinigungen und wissenschaftlichen Institutionen zusammen,die sich für den Schutz der Natur und des Sportes einsetzt.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig;er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§4 Mitgliedschaft des Vereins

1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden, die diese Satzung und alle vom Verband beschlossenen Ordnungen anerkennt.

Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern(ab dem 18.Lebensjahr) b) Jugendmitgliedern

2. Bei Minderjährigen muss schriftlich das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegen.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft wird durch Zustimmung des geschäftsführenden Vorstand und der anwesenden Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung erworben.
Eine Aufnahmepflicht besteht nicht.Wird der Antrag abgelehnt,ist eine Begründung hierzu nicht erforderlich.

2.Die Satzung wird durch die Mitgliedschaft anerkannt.

3. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist vom gesetzlichen Vertreter zu stellen.

4. Die Rechte eines neuen Mitgliedes beginnen mit der Zustimmung des Vorstandes

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein(Kündigung),der nur schriftlich erfolgen darf.

b) Streichung aus der Mitgliederliste,wenn ein Mitglied bis zum 31.03 des Jahres keinen Vereinsbeitrag zahlt.

c) Ausschluss aus dem Verein § 11

d) Tod

§7 Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied im:

a)Kreisanglerverband Finsterwalde b)Landesanglerverband

2. Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

3. Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen und Ordnungen der Verbände nach Absatz 1.Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist,überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

§8 Mitgliedschaftsrechte

1. Die Mitglieder sind berechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen,Anträge zu stellen und an den Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.

§9 Mitgliedsbeitrag

1. Von jeden Mitglied werden Beiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben.Die Höhe des Jahresbeitrages und deren Zahlungsweise und Fälligkeiten werden vom Gesamtvorstand festgesetzt.

2. Der Gesamtvorstand ist berechtigt in begründeten Einzelfällen die Beitragsleistung zu ermäßigen oder zu erlassen.

§10 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet sich nach der Satzung und weitern Ordnungen des Vereins zu verhalten.

2. Die Vereinsmitglieder haben den Anordnungen des Vorstandes und von Ihm bestellten Organen(§11) in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten.

3. Die Mitglieder sind zur Errichtung der Beiträge verpflichtet.
4. Die Mitglieder sind verpflichte an Arbeitseinsätzen teilzunehmen.

§11 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interesse des Vereinsangelegenheiten
c) mehrmaliger oder schwerwiegend Verstoß,nach ermessen des Vorstandes, gegen das Fischereirecht

§ 12 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlungen, b) der geschäftsführende Vorstand, c) der Gesamtvorstand

2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§13 Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister/Kassenwart

2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam Vertreten.

4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

5. Der geschäftsführende Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Kassengeschäfte.

§14 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand setzt sich aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes(§12 Absatz 1) und

a) dem Schriftführer zusammen.

b) dem Jugendwart

2. Der Gesamtvorstand stellt die Richtlinien der Vereinsführung auf und regelt die Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

3. Dem Gesamtvorstand obliegt der Erlass,die Ermäßigung oder die Stundung von Beiträgen im Einzelfall.

4. Der Gesamtvorstand stellt die Richtlinie für Ehrungen auf.

5. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig wenn mindesten die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei der Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

6. Der Gesamtvorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
7. Über seine Tätigkeiten hat der Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

8. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende,bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende oder eine durch den Vorstand beauftragte Person.

9. Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen,die über den Rahmen der laufenden Geschäftsführung hinausgehen,sind vom Gesamtvorstand vorher zu gehnemigen.

§15 Amtsdauer des Gesamtvorstandes

1. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.Wählbar sind alle Vereinsmitglieder die das 18.Lebensjahr vollendet haben.Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§16 Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder.Sie ist oberstes Organ des Vereins.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung(Jahreshauptversammlung)findet ein mal jährlich statt.Sie wird vom Vorstand unter einer Frist von 14 Ta schriftlich (Brief,E-Mail,Fax)unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

3. Die Tagesordnung soll mindestens enthalten:

a) Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit, b) Bericht des Vorstandes
c) Bericht des Kassenwart
d) Entlastung des Vorstandes

e) Entlastung Kassenwart
f)Neuwahl des Vorstandes(alle 2 Jahre)
g)Wahl des Kassenprüfers(Wiederwahl zulässig) h)sonstige Anträge
i)Schlusswort

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1⁄4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1 Vorsitzenden,bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einer durch den Vorstand berufenen Person geleitet.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden,soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,mit einfacher Mehrheit gefasst.Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.Zur Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen.Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird,entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
Für die Wahl gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erreicht,findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

9. Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung,die von den Mitgliedern beantragt wurden,bekanntzugeben.Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

10.Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und den Mitgliedern eingebracht werden.Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem geschäftsführenden

Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

11. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig,die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten.Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

12. Über die in Versammlungen gefassten Beschlüsse und über den wesentlichen Inhalt der Versammlung,ist durch den Schriftführer,bei dessen Abwesenheit, eine durch den geschäftsführenden Vorstand berufene Person ein Protokoll zu führen.

13. Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Gesamtvorstandes b) Entlastung des Gesamtvorstandes
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes d) Wahl der Kassenprüfer

e) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereinsangelegenheiten f) Beschlussfassung über eingereichte Anträge

§17 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer,die nicht im Gesamtvorstand sind.Wiederwahl ist zulässig.

2. Amtszeit beträgt 2 Jahre.

3. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Bücher und die Kasse des Vereins zu prüfen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.Ihnen ist auf Verlangen alle Belege vorzulegen und Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren.Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken,ob die verausgabten Gelder Zweck und Interesse des Vereins entsprechen.

§18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden,wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragen und die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,sind im Falle der Auflösung die 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Bei der Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke,wird das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen an die Gemeinde Schönborn,die dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat,übergeben.

§ 19 Inkrafttreten

1. Diese Satzung wird durch die Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung 2016 beschlossen und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Eigenhändige Unterschriften des vertretungsberechtigten Vereinsvorstand

Datum der Änderung 29.12.2017

………………………………………..(1.Vorsitzender)

………………………………………..(2.Voritzender)

………………………………………..(Schatzmeister)